Bava Kamma 60

Kapitel 60

א תבנו וקשו תנן משום דמשרקי:
1 Unsere Mišna spricht nur von Stroh und Stoppeln, weil sie glitschrig sind.
ב כל הקודם בהן זכה: אמר רב בין בגופן בין בשבחן וזעירי אמר בשבחן אבל לא בגופן
2 U<small>ND WER ZUVORKOMMT, DEM GEHÖREN SIE</small>. Rabh sagte, sowohl sie selbst als auch ihr Mehrwert; Zee͑ri aber sagte, nur der Mehrwert, aber nicht sie selbst. —
ג במאי קמיפלגי רב סבר קנסו גופן משום שבחן וזעירי סבר לא קנסו גופן משום שבחן
3 Worin besteht ihr Streit? — Rabh ist der Ansicht, die Maßregelung erstrecke sich wegen des Mehrwertes auch auf sie selbst, und Zee͑ri ist der Ansicht, die Maßregelung wegen des Mehrwertes erstrecke sich nicht auf sie selbst. —
ד תנן ההופך את הגלל ברה"ר והוזק בהן אחר חייב בנזקו ואילו כל הקודם זכה לא קתני
4 Wir haben gelernt: Wenn jemand Rindermist auf öffentlichem Gebiete rollt und einer daran zu Schaden kommt, so ist er zur Entschädigung verpflichtet. Er lehrt aber nicht, wer zuvorkommt, dem gehöre er!? —
ה תנא לרישא וה"ה לסיפא
5 Er lehrt dies im Anfangsatze, und dies gilt auch vom Schlußsatze. —
ו והא תני עלה אסורין משום גזל
6 Hierzu wird ja aber gelehrt, daß sie als Raub verboten seien!? —
ז כי קתני אסורין משום גזל אכולה מתני' קאי לאותו שקדם וזכה
7 Was gelehrt wird, sie seien als Raub verboten, bezieht sich auf die ganze Mišna, und zwar gilt dies von dem, der sie sich angeeignet hat. —
ח והא לא קתני הכי דתנן המוציא תבנו וקשו לרה"ר לזבלים והוזק בהן אחר חייב בנזקו וכל הקודם בהן זכה ומותר משום גזל וההופך את הגלל לרה"ר והוזק בהן אחר חייב ואסור משום גזל
8 Aber es gibt ja eine anders lautende Lehre!? Wenn jemand Stroh und Stoppeln auf öffentliches Gebiet hinausbringt und jemand daran zu Schaden kommt, so ist er zur Entschädigung verpflichtet; wer zuvorkommt, dem gehören sie, [und sie sind nicht als Raub verboten]. Wenn jemand Rindermist auf öffentlichem Gebiete rollt, und einer daran zu Schaden kommt, so ist er [zur Entschädigung] verpflichtet, und er ist als Raub verboten!?
ט אמר רב נחמן בר יצחק גלל קרמית דבר שיש בו שבח קנסו גופו משום שבחו דבר שאין בו שבח לא קנסו
9 R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Vom Rindermist ist nichts einzuwenden; wobei ein Mehrwert vorhanden ist, haben sie die Maßregelung wegen des Mehrwertes auf diese selbst ausgedehnt, und wobei kein Mehrwert vorhanden ist, haben sie diese Maßregelung nicht angeordnet.
י איבעיא להו לדברי האומר קנסו גופן משום שבחן לאלתר קנסינן או לכי מייתי שבחא קנסינן
10 Sie fragten: Tritt die Maßregelung nach demjenigen, welcher sagt, sie haben die Maßregelung wegen des Mehrwertes auf diese selbst ausgedehnt, sofort ein, oder erst wenn ein Mehrwert vorhanden ist? —
יא ת"ש מדקאיירינן גלל
11 Komm und höre: es wurde ja vom Rindermiste ein Einwand erhoben. —
יב ותסברא כי איירינן גלל מיקמי דלשני רב נחמן לבתר דשני רב נחמן מי איכא למירמא גלל כלל
12 Glaubst du: der Einwand vom Rindermiste wurde erhoben bevor R. Naḥman es erklärt hat, nachdem aber R. Naḥman es erklärt hat, ist vom Rindermiste überhaupt kein Einwand zu erheben.
יג לימא כתנאי שטר שכתוב בו רבית קונסין אותו ואינו גובה לא את הקרן ולא את הרבית דברי ר"מ וחכמים אומרים גובה את הקרן אבל לא את הרבית לימא רב דאמר כרבי מאיר וזעירי דאמר כרבנן
13 Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: Wenn in einem Schuldscheine [die Zahlung von] Zinsen geschrieben ist, so maßregele man [den Gläubiger], und er erhält weder den Stammbetrag noch die Zinsen — so R. Meír; die Weisen sagen, er erhalte den Stammbetrag, nicht aber die Zinsen. Rabh wäre also der Ansicht R. Meírs und Zee͑ri der Ansicht der Rabbanan. —
יד אמר לך רב אנא דאמרי אפי' לרבנן עד כאן לא קאמרי רבנן התם אלא קרן דבהתירא אבל הכא קרן גופא קמזיק
14 Rabh kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach den Rabbanan, denn die Rabbanan sind ihrer Ansicht nur da, wo mit dem Stammbetrage selbst kein Verbot verbunden ist, während hierbei der Stammbetrag selbst den Schaden anrichtet.
טו וזעירי אמר לך אנא דאמרי אפי' לר"מ עד כאן לא קאמר ר"מ התם אלא דמשעת כתיבה דעבד ליה שומא אבל הכא מי יימר דמזיק
15 Und Zee͑ri kann dir ebenfalls erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R. Meír, denn R. Meír vertritt seine Ansicht nur da, wo das Verbot schon beim Schreiben übertreten wird, während es hierbei überhaupt nicht ausgemacht ist, daß ein Schaden angerichtet werden würde.
טז לימא כהני תנאי המוציא תבנו וקשו לרה"ר לזבלים והוזק בהן אחר חייב בנזקו וכל הקודם בהן זכה ואסורין משום גזל ר"ש בן גמליאל אומר כל המקלקלין ברה"ר והזיקו חייבין לשלם וכל הקודם בהן זכה ומותרין משום גזל
16 Es wäre anzunehmen, daß sie den Streit folgender Tannaím führen: Wenn jemand Stroh und Stoppeln zur Verdüngerung auf öffentliches Gebiet hinausbringt and einer daran zu Schaden kommt, so ist er zur Entschädigung verpflichtet; wer zuvorkommt, dem gehören sie, und sie sind als Raub verboten. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, wenn jemand schadenanrichtende Dinge auf öffentliches Gebiet bringt und diese Schaden anrichten, sei er zur Entschädigung verpflichtet: wer zuvorkommt, dem gehören sie, und sie sind nicht als Raub verboten.
יז הא גופא קשיא אמרת כל הקודם בהן זכה והדר קאמר אסורין משום גזל אלא לאו הכי קאמר וכל הקודם בהן זכה בשבחן ואסורין משום גזל אגופן ואתא רבן שמעון בן גמליאל למימר אפי' גופן נמי כל הקודם בהן זכה
17 Diese Lehre widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es, wer zuvorkommt, dem gehören sie, und darauf heißt es, sie seien als Raub verboten!? Wahrscheinlich meint er es wie folgt: wer zuvorkommt, dem gehören sie, der Mehrwert, und sie sind als Raub verboten, sie selbst; hierzu sagt R. Šimo͑n b. Gamliél, wer zuvorkommt, dem gehören sie, auch sie selbst.
יח לזעירי ודאי תנאי היא לרב מי לימא תנאי היא
18 Nach Zee͑ri streiten hierüber entschieden Tannaím, streiten sie auch nach Rabh? —
יט אמר לך רב דכולי עלמא קנסו גופן משום שבחן והכא בהלכה ואין מורין כן קא מיפלגי דאתמר רב הונא אמר רב הלכה ואין מורין כן רב אדא בר אהבה אמר הלכה ומורין כן
19 Rabh kann dir erwidern: alle sind der Ansicht, die Maßregelung wegen des Mehrwertes erstrecke sich auch auf diese selbst, und sie streiten vielmehr, ob man nach dieser Halakha auch entscheide. Es wurde nämlich gelehrt: R. Hona sagte im Namen Rabhs, so ist die Halakha, man entscheide aber nicht demgemäß. R. Ada b. Ahaba sagte, so ist die Halakha, und man entscheide auch demgemäß. —
כ איני והא רב הונא אפקר חושלי רב אדא בר אהבה אפקר
20 Dem ist ja aber nicht so, R. Hona erklärte ja Gerstengraupen als Freigut, und ebenso erklärte R. Ada b. Ahaba Dattelträber als Freigut.